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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Landesverband Schleswig-Holstein e.V. findest du hier .
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KIEL. Das von der Landesregierung vorgelegte Helfergesetz für Ehrenamtliche im Bereich des Katastrophenschutzes kann zum 1. April in Kraft treten. Der Landtag hat dem Gesetzentwurf am 25. März im Rahmen der Sammeldrucksache zugestimmt.
"Ich bin den Abgeordneten des Landtags dankbar, dass sie unserer Gesetzesvorlage zugestimmt haben. Die vielen Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler sind das Rückgrat unseres Bevölkerungsschutzes. Auf sie ist immer Verlass. Das war vor wenigen Wochen bei den Sturmeinsätzen der Fall und das ist auch jetzt bei der Versorgung der zu uns kommenden Menschen aus der Ukraine erneut der Fall. Dieser unverzichtbare Einsatz darf keine persönlichen Nachteile nach sich ziehen", erklärt Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack.
Bei dem Helfergesetz geht es um Regelungen zur sozialen Sicherung von Helferinnen und Helfern unterhalb der Katastrophenschwelle.
"Niemand soll für einen freiwilligen und ehrenamtlichen Einsatz seine Arbeitsleistung nachholen oder Urlaub nehmen müssen. Im Kern geht es um die komplette Gleichstellung der organisierten Helferinnen und Helfer. Dazu übertragen wir die Regelungen, die bisher nur im Katastrophenfall für anerkannte Katastrophenschutz-Einheiten oder Einrichtungen galten. Sie gelten künftig auch für Helferinnen und Helfer der freiwilligen und privaten Hilfsorganisationen, die zur Abwehr einer konkreten Gefahr durch eine schleswig-holsteinische Leitstelle, auf Anforderung einer schleswig-holsteinischen Einsatzleitung, oder einer schleswig-holsteinischen Kommune alarmiert werden."
Das Gesetz bedeute einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Arbeitgeber. Eine Begrenzung auf ein erträgliches Maß sei zwingend erforderlich, so die Ministerin. Daher seien weder ungebundene Helferinnen und Helfer noch die sogenannten Spontanhelferinnen und -helfer erfasst.
Das Land übernimmt größtenteils die Kosten für die Lohnfortzahlungs- und Erstattungsansprüche. Die Landesregierung rechnet mit jährlichen Kosten von insgesamt 100.000 Euro. Das Gesetz tritt zum 1. April in Kraft.
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